Der Bundesrat beschloss am 20. März 2020, dass vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 bei verspäteter Zahlung der direkten Bundessteuer, die in diesem Zeitraum fällig wird, kein Verzugszins geschuldet ist. Schätzungen der ESTV zeigen auf, in welchem Umfang die Steuerpflichtigen von den Zahlungserleichterungen als Massnahme wegen der COVID-19-Pandemie Gebrauch gemacht und damit ihre Liquidität erhöht haben.