Besteuerung der grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit

Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) weist auf die Rechtsgültigkeit der folgenden Verständigungsvereinbarungen über die Besteuerung der grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit im Rahmen der Pandemie hin:

– Deutschland: Die Verständigungsvereinbarung gilt, wenn Arbeitgeber und Staaten Massnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergreifen, und bleibt bis zum 30. Juni 2022 in Kraft;
– Österreich : keine Verständigungsvereinbarung;
– Frankreich: Die Verständigungsvereinbarung gilt, wenn es Massnahmen gibt, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 von Staaten ergriffen werden, und bleibt bis zum 30. Juni 2022 in Kraft, sofern sie nicht verlängert wird; die zuständigen Behörden führen derzeit Gespräche über die bilaterale Formalisierung einer möglichen neuen Verständigungsvereinbarung ab dem 1. Juli 2022.
– Liechtenstein: Die Verständigungsvereinbarung gilt, wenn es Massnahmen gibt, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 von Arbeitgebern und Staaten ergriffen werden. Sie ist am 31. März 2022 ausser Kraft getreten;
– Italien: Die Verständigungsvereinbarung gilt, wenn es Massnahmen gibt, die im Zusammen-hang mit der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 von den Staaten ergriffen werden und gemäss den Voraussetzungen dieser Vereinbarung; eine stillschweigende Verlängerung ist vorgesehen. Daher ist das Ende der Anwendung zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt.



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