- 9. Dezember 2024
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- Kategorie: Allgemein
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Mit Urteil 9C_135/2023 vom 6. Juni 2024 hat das Bundesgericht (BGer) entschieden, dass für die Zwecke der Gewinnsteuer der Rückkauf eigener Aktien als Kapitalherabsetzungsvorgang gilt. Die zurückgekauften eigenen Aktien stellen in diesem Sinne keinen effektiven Vermögenswert dar. Entsprechend ist die Wiederbegebung von zuvor von der Gesellschaft zurückgekauften eigenen Aktien als steuerfreier Kapitaleinlagevorgang zu sehen.