Gemäss Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das Schweizerische Zollgebiet vom 29. März 1923 (Zollanschlussvertrag; SR 0.631.112.514) ist das eidgenössische Stempelabgaberecht auch im Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend FL) anwendbar. Versicherer, welche der Aufsicht des FL unterstehen, haben somit auf Prämien für Versicherungen, die zu ihrem liechtensteinischen (oder gegebenenfalls schweizerischen) Versicherungsbestand gehören, die Abgabe zu entrichten.
Im Grundsatz ist der Versicherer abgabepflichtig. Wird die Versicherung jedoch mit einem ausländischen Versicherer abgeschlossen, so hat der inländische (d.h. in der Schweiz oder im Fürstentum Lichtenstein ansässige) Versicherungsnehmer die Abgabe zu entrichten. Schweizer Versicherungsnehmer verwenden für diese Deklaration das Formular 12. Liechtensteinische Versicherungsnehmer hingegen benützen das Formular 12 FL (Stempelabgabe auf Versicherungsprämien / Versicherung bei einem ausländischen Versicherer). Weiterführende Informationen können dem Kreisschreiben Nr. 33 vom 4. Februar 2011 entnommen werden.