- 22. Dezember 2022
- Veröffentlicht durch:
- Kategorie: Allgemein
Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF gibt bekannt, dass die zuständigen Behörden der Schweiz und Frankreichs in einer Verständigungsvereinbarung den Begriff des Grenzgängers im Sinne des Abkommens vom 11. April 1983 hinsichtlich des Homeoffice geklärt haben. Es wurde vereinbart, dass Homeoffice bis zu 40% der jährlichen Arbeitszeit im Wohnsitzstaat des Grenzgängers für einen Arbeitgeber im anderen Vertragsstaat die Eigenschaft als Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens nicht in Frage stellt. Diese Verständigungslösung gilt ab dem 1. Januar 2023 ohne zeitliche Begrenzung. Sie gilt unabhängig von Übernachtungen im Staat des üblichen Arbeitsplatzes. Für solche gilt weiterhin die Verständigungsvereinbarung von 2005 (Accord amiable 2005): 45 Übernachtungen sind möglich, ohne die Eigenschaft als Grenzgänger in Frage zu stellen.