Verzugszins ab dem 1. Januar 2021

Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Verordnung über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die SGH (COVID-19-Verzichtsverordnung) per 21. März 2020 in Kraft gesetzt (SR 641.207.2). Die Geltungsdauer dieser Verordnung läuft am 31. Dezember 2020 aus.

Entsprechend betrug der Verzugszinssatz zwischen dem 20. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 für den Bereich der Mehrwertsteuer 0 %. Bei verspäteter Bezahlung der Mehrwertsteuer wird für diesen Zeitraum dementsprechend kein Verzugszins berechnet. Da diese Regelung am 31. Dezember 2020 ausläuft und wieder die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze gilt, ist ab dem 1. Januar 2021 bei verspäteter Zahlung der Mehrwertsteuer wieder der jährliche Verzugszins in der Höhe von 4 % geschuldet.

Bei der direkten Bundessteuer gilt ab 1. Januar 2021 wieder die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. Dezember 1992 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer (SR 642.124). Der Verzugszinssatz wurde für das Kalenderjahr 2021 auf 3 % festgelegt.

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